{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-71_2003-01-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_71_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b3f3db1600326510892bab088e36416804a7398c6d784aa4e1c1e9c4baa3a5f4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b3f3db1600326510892bab088e36416804a7398c6d784aa4e1c1e9c4baa3a5f4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_71", "Checksum": "245e0ac6b8dc702dd06bf160ae5a54e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.01.2003 BK 2002 71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 29.01.2003 BK 2002 71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 02 71\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc\nThöny.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder H., Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. November\n2002, mitgeteilt am 2. Dezember 2002, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Widerhandlung gegen das BVG etc.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 20. November 2001 liess H. Strafanzeige gegen ihren ehemaligen\nArbeitgeber A. erheben mit der Begründung, er habe ihr Fr. 1'285.70 zu viel an Arbeitnehmerbeiträgen vom Lohn abgezogen und nicht an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Gestützt darauf eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. Januar 2002 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Widerhandlung\ngegen das BVG. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Samedan beauftragt.\n\nB. Mit Verfügung vom 27. November 2002, mitgeteilt am 2. Dezember\n2002, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung ein: die\nVerfahrenskosten gingen zu Lasten von A.. Zur Begründung fführte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass im Verhalten des Angeschuldigten kein bewusst auf die Schädigung der Anzeigeerstatterin gerichtetes Vorgehen erkannt werden konnte und er vielmehr pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig gehandelt\nhabe. Eine fahrlässige Tatbegehung sei aber durch das Gesetz nicht ausdrücklich\nals strafbar erklärt worden.\n\nC. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob H. am 15. Dezember 2002\nbei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde mit\ndem Begehren, die angefochtene Verfügung einzustellen und A. angemessen zu\nbestrafen.\n\nAuf die Einholung von Vernehmlassungen der beteiligten Parteien wurde verzichtet. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die Begründung\nder Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit\nbei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur\nBeschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt\nist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend\nmacht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen\nEntscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO) und\nmuss den Antrag sowie eine kurze Begründung enthalten (Art. 20 VVG). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Voraussetzungen, weshalb auf sie einzutreten\nist.\n3\n\n2. Gemäss Art. 138 StPO steht der Beschwerdekammer nicht bloss eine\nRechts-, sondern auch eine Ermessenskontrolle zu. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur\ndort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht\nmit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist angemessen,\nwenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen\nBeweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten\n(Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 347).\n\n3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 15. Dezember\n2002 geltend, sie habe von ihrem ehemaligen Arbeitgeber A. noch keine Krankentaggelder erhalten. Bezüglich dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, dass nur Beschwerdegegenstand sein kann, was auch Gegenstand der Strafuntersuchung und\nder im Anschluss daran erlassenen Verfügung der Staatsanwaltschaft war. Mit Datum vom 20. November 2001 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen\nihren ehemaligen Arbeitgeber A. wegen Vergehens nach Art. 76 Abs. 3 BVG (act.\n4). Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9.\nJanuar 2002 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das\nBVG (act. 1). Gegenstand der Untersuchung bildeten demnach einzig die Abzüge\ndes Arbeitgebers für Pensionskassenbeiträge, hingegen nicht die Auszahlung von\nKrankentaggeldern. Mit Verfügung vom 27. November 2002 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend Widerhandlung gegen das BVG ein,\nwobei in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung von Art. 159 StGB (Missbrauch von Lohnabzügen) geprüft und verneint wurde. Die Auszahlung von Krankentaggeldern war jedoch nie Gegenstand des Verfahrens, weshalb auf die Rüge\nder Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht eingetreten werden kann.\n\n4. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe, dass sich A. entgegen\nder Auffassung der Staatsanwaltschaft des Missbrauches von Lohnabzügen im\nSinne von Art. 159 StGB schuldig gemacht habe.\n\n"}