3. Wird die Beschwerde gutgeheissen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). 6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an das Bezirksgerichtspräsidium Z. zur Ergänzung der Untersuchung und neuer Entscheidung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________