Die angefochtene Verfügung beruht somit auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt und damit auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis. Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an das Bezirksgerichtspräsidium Z. zurückzuweisen. Der Bezirksgerichtspräsident oder der Bezirksrichter hat den Angeschuldigten noch einmal mündlich einzuvernehmen. Anschliessend ist erneut darüber zu entscheiden, ob Anklage wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu erheben oder die Sache diesbezüglich wiederum einzustellen ist.