Vorliegend ist unbestritten, dass der untersuchende Bezirksrichter den Angeschuldigten nicht darüber befragte, ob und allenfalls wie er sich vor dem Abbiegemanöver über den ihm nachfolgenden Verkehr vergewisserte. Hierbei handelt es sich um einen im Rahmen der Strafuntersuchung wesentlichen Punkt. Der untersuchende Bezirksrichter durfte daher von einer rogatorischen Befragung des Angeschuldigten nicht absehen, auch wenn sich dieser über seinen Verteidiger dazu bereits schriftlich geäussert hatte. Dem vom Verteidiger dagegen vorgebrachten Einwand kann daher nicht gefolgt werden.