d) Im ordentlichen Strafverfahren ist es zwingend, den Angeschuldigten zu allen wesentlichen Punkten rogatorisch zu befragen (Art. 175 in Verbindung mit Art. 87 f. StPO; PKG 1981 Nr. 52). Eine solche Befragung soll der unmittelbaren Wahrheitsfindung dienen. In diesem Sinne ermöglicht sie, den Angeschuldigten mit ihn belastenden als auch entlastenden Tatsachen zu konfrontieren, ihm Ergänzungsfragen zu stellen und unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsangaben zu korrigieren oder zu ergänzen. Überdies lässt sich bei einer mündlichen Befragung vom Angeschuldigten ein persönlicher Eindruck über die 5