c) Der Verteidiger macht geltend, die Beschwerdeführerin verkenne, dass er sich zum durchgeführten Abbiegemanöver des Angeschuldigten mit seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2002 umfassend geäussert habe. Es käme einer nutzlosen Aufblähung des Verfahrens gleich, wenn der Beschwerdegegner die ihm gegenüber gemachten Aussagen vor dem untersuchenden Bezirksrichter wiederholen müsste.