Der Bezirksgerichtspräsident oder der Bezirksrichter hat daher konkreten Angaben oder sonstigen konkreten Anhaltspunkten für Tatsachen und Umstände, die geeignet sind zur Belastung oder Entlastung des Angeschuldigten beizutragen, nachzugehen. Einzustellen ist eine Untersuchung nur dann, wenn auf Grund der Erhebungen darauf zu schliessen ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder subjektiv nicht genügend dargetan ist (Art. 82 Abs. 1 StPO), also dem Einsprecher kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann.