Der Tatbestand ist in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären. Beweise sind zu erheben, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen. Die Beweisabnahme muss demnach auf alle Beweise ausgedehnt werden, die für den Nachweis der Schuld oder Unschuld erheblich und tauglich erscheinen. Der Bezirksgerichtspräsident oder der Bezirksrichter hat daher konkreten Angaben oder sonstigen konkreten Anhaltspunkten für Tatsachen und Umstände, die geeignet sind zur Belastung oder Entlastung des Angeschuldigten beizutragen, nachzugehen.