b) Wird gegen ein Strafmandat fristgerecht Einsprache erhoben, so überweist der Kreispräsident bei Übertretungen die Sache dem Bezirksgerichtspräsidenten. Dieser oder ein Bezirksrichter führt die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren und erhebt nach deren Abschluss Anklage oder stellt das Verfahren ein (Art. 175 Abs. 1 StPO). Der Bezirksgerichtspräsident oder der Bezirksrichter hat demgemäss nach Erhebung einer Einsprache die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren zu ergänzen (Art. 66 ff. StPO). Der Tatbestand ist in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären.