Ihre Beschwerdebefugnis ist daher gegeben (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 355). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen (Art. 20 VVG). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden rügt, dass der untersuchende Bezirksrichter die Einstellungsverfügung erlassen habe, ohne die erforderlichen Untersuchungsergänzungen vorzunehmen. Er habe den Angeschuldigten nur in 4