Die Staatsanwaltschaft Graubünden ist als Organ der Strafrechtspflege zur Erforschung der materiellen Wahrheit und zur Durchsetzung des Rechtes in den gegebenen prozessualen Formen verpflichtet. Entsprechend dieser Aufgabe liegt für sie immer dann eine Beschwernis vor, wen eine Verletzung des materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden kann, soweit sich diese auf das Urteil auswirkt. Ihre Beschwerdebefugnis ist daher gegeben (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 355).