Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Voraussetzung ist demnach eine Beschwernis. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ist als Organ der Strafrechtspflege zur Erforschung der materiellen Wahrheit und zur Durchsetzung des Rechtes in den gegebenen prozessualen Formen verpflichtet.