E. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 11. Dezember 2002 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Sie stellt die Begehren, die angefochtene Verfügung sei unter gesetzlicher Kostenfolge aufzuheben und der Bezirksrichter sei anzuweisen, die Untersuchung gemäss Art. 175 StPO zu ergänzen. J. H. liess beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Der Bezirksgerichspräsident Z. verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird in den Erwägungen eingegangen.