D. Mit Verfügung vom 25. November 2002, mitgeteilt am 27. November 2002, stellte der Bezirksrichter das Strafverfahren gegen J. H. ein. Die Kosten des Strafmandatsverfahren wurden dem Kreis M. auferlegt. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens vor dem Bezirksrichter und die ausseramtliche Entschädigung an den Angeschuldigten gingen zu Lasten des Bezirkes Z.. 3