29 SVG in Verbindung mit Art.93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG nicht halten liess und beantragte die Ergänzung der Untersuchung, falls das Verfahren nicht eingestellt werde. Am 5. November 2002 wurde J. H. als Angeschuldigter einvernommen, wobei er aber nur bezüglich der Kontrolle auf das Funktionieren der Richtungsblinker befragt wurde.