C. Gegen dieses Strafmandat liess J. H. Einsprache erheben. Der untersuchende Richter des Bezirksgerichtes Z. stellte dem Strafverteidiger die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zu und gab ihm die Möglichkeit Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 nahm der Verteidiger zur Sache Stellung. Er teilte dem Bezirksrichter mit, dass sich der Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie von Art. 29 SVG in Verbindung mit Art.93 Ziff.