Es entstand nur Sachschaden. Eine Überprüfung der Fahrzeugkomposition ergab, dass alle Blinker funktionierten. Die Lichtstärke des Anhängerblinkers war aber ungenügend. B. Mit Strafmandat vom 20. August 2002 sprach der Kreispräsident M. J. H. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG (Rücksichtnahme auf den Verkehr bei Änderung der Fahrtrichtung), 39 Abs. 2 SVG (Vorsicht trotz Zeichengebung) und 29 SVG (Betriebssicherheit des Fahrzeuges) schuldig und bestrafte ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG und 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 200.--. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 299.20 gingen zu Lasten des Verurteilen.