A. Am 26. April 2002, um ca. 15.00 Uhr, fuhr J. H. in Begleitung von M. C. mit seinem Personenwagen der Marke Hyundai Galloper., Kennzeichen Y., und einem Tiertransportanhänger von M. in Richtung Z.. Auf der Höhe des R. beabsichtigte er nach links in Richtung J. abzubiegen. Er betätigte den linken Richtungsblinker, verringerte die Geschwindigkeit und bog nach links ab. In diesem Moment kam es zu einer Kollision mit dem von hinten herannahenden Personenwagen der Marke Fiat Punto, Kennzeichen Y., gesteuert von R. B., der das Fahrzeug mit dem Anhänger links überholen wollte. Es entstand nur Sachschaden.