gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Z. vom 25. November 2002, mitgeteilt am 27. November 2002, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen J. H . , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16/Brunnenhof, 7002 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben: 2