{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-69_2003-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f5c0b93aad4682e0a72001c8d0f2a6f05a873ca641b2bc2e632e8446cdfc751edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f5c0b93aad4682e0a72001c8d0f2a6f05a873ca641b2bc2e632e8446cdfc751edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_69", "Checksum": "4b9ccd72b35cbe0b54b7ba1875b0fc0f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2003 BK 2002 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.01.2003 BK 2002 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Er habe den Angeschuldigten nur in\n4\n\nBezug auf die Kontrolle der Richtungsblinker einvernommen und nicht auch über\ndie Durchführung des Abbiegemanövers.\n\nb) Wird gegen ein Strafmandat fristgerecht Einsprache erhoben, so überweist der Kreispräsident bei Übertretungen die Sache dem Bezirksgerichtspräsidenten. Dieser oder ein Bezirksrichter führt die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren und erhebt nach deren Abschluss Anklage\noder stellt das Verfahren ein (Art. 175 Abs. 1 StPO). Der Bezirksgerichtspräsident\noder der Bezirksrichter hat demgemäss nach Erhebung einer Einsprache die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren zu ergänzen\n(Art. 66 ff. StPO). Der Tatbestand ist in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären. Beweise sind zu erheben, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen. Die Beweisabnahme muss\ndemnach auf alle Beweise ausgedehnt werden, die für den Nachweis der Schuld\noder Unschuld erheblich und tauglich erscheinen. Der Bezirksgerichtspräsident\noder der Bezirksrichter hat daher konkreten Angaben oder sonstigen konkreten\nAnhaltspunkten für Tatsachen und Umstände, die geeignet sind zur Belastung\noder Entlastung des Angeschuldigten beizutragen, nachzugehen. Einzustellen ist\neine Untersuchung nur dann, wenn auf Grund der Erhebungen darauf zu schliessen ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder subjektiv nicht\ngenügend dargetan ist (Art. 82 Abs. 1 StPO), also dem Einsprecher kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann.\n\nc) Der Verteidiger macht geltend, die Beschwerdeführerin verkenne, dass\ner sich zum durchgeführten Abbiegemanöver des Angeschuldigten mit seiner\nVernehmlassung vom 4. Oktober 2002 umfassend geäussert habe. Es käme einer nutzlosen Aufblähung des Verfahrens gleich, wenn der Beschwerdegegner\ndie ihm gegenüber gemachten Aussagen vor dem untersuchenden Bezirksrichter\nwiederholen müsste.\n\nd) Im ordentlichen Strafverfahren ist es zwingend, den Angeschuldigten\nzu allen wesentlichen Punkten rogatorisch zu befragen (Art. 175 in Verbindung\nmit Art. 87 f. StPO; PKG 1981 Nr. 52). Eine solche Befragung soll der unmittelbaren Wahrheitsfindung dienen. In diesem Sinne ermöglicht sie, den Angeschuldigten mit ihn belastenden als auch entlastenden Tatsachen zu konfrontieren,\nihm Ergänzungsfragen zu stellen und unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsangaben zu korrigieren oder zu ergänzen. Überdies lässt sich bei einer\nmündlichen Befragung vom Angeschuldigten ein persönlicher Eindruck über die\n5\n\nGlaubhaftigkeit seiner Aussagen gewinnen, was hinsichtlich des zu treffenden\nEntscheids ebenfalls von Bedeutung sein kann.\n\nVorliegend ist unbestritten, dass der untersuchende Bezirksrichter den Angeschuldigten nicht darüber befragte, ob und allenfalls wie er sich vor dem Abbiegemanöver über den ihm nachfolgenden Verkehr vergewisserte. Hierbei handelt es sich um einen im Rahmen der Strafuntersuchung wesentlichen Punkt. Der\nuntersuchende Bezirksrichter durfte daher von einer rogatorischen Befragung\ndes Angeschuldigten nicht absehen, auch wenn sich dieser über seinen Verteidiger dazu bereits schriftlich geäussert hatte. Dem vom Verteidiger dagegen vorgebrachten Einwand kann daher nicht gefolgt werden.\n\nDie angefochtene Verfügung beruht somit auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt und damit auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis. Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur\nErgänzung der Untersuchung an das Bezirksgerichtspräsidium Z. zurückzuweisen. Der Bezirksgerichtspräsident oder der Bezirksrichter hat den Angeschuldigten noch einmal mündlich einzuvernehmen. Anschliessend ist erneut darüber zu\nentscheiden, ob Anklage wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu erheben oder\ndie Sache diesbezüglich wiederum einzustellen ist.\n\n3. Wird die Beschwerde gutgeheissen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3\nStPO).\n6\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an das Bezirksgerichtspräsidium Z. zur\nErgänzung der Untersuchung und neuer Entscheidung zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}