{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-69_2003-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f5c0b93aad4682e0a72001c8d0f2a6f05a873ca641b2bc2e632e8446cdfc751edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f5c0b93aad4682e0a72001c8d0f2a6f05a873ca641b2bc2e632e8446cdfc751edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_69", "Checksum": "4b9ccd72b35cbe0b54b7ba1875b0fc0f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2003 BK 2002 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.01.2003 BK 2002 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 02 69\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuar Crameri.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001\nChur, Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Z. vom 25. November\n2002, mitgeteilt am 27. November 2002, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen J. H . , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16/Brunnenhof, 7002 Chur,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 26. April 2002, um ca. 15.00 Uhr, fuhr J. H. in Begleitung von M. C.\nmit seinem Personenwagen der Marke Hyundai Galloper., Kennzeichen Y., und\neinem Tiertransportanhänger von M. in Richtung Z.. Auf der Höhe des R. beabsichtigte er nach links in Richtung J. abzubiegen. Er betätigte den linken Richtungsblinker, verringerte die Geschwindigkeit und bog nach links ab. In diesem\nMoment kam es zu einer Kollision mit dem von hinten herannahenden Personenwagen der Marke Fiat Punto, Kennzeichen Y., gesteuert von R. B., der das Fahrzeug mit dem Anhänger links überholen wollte. Es entstand nur Sachschaden.\nEine Überprüfung der Fahrzeugkomposition ergab, dass alle Blinker funktionierten. Die Lichtstärke des Anhängerblinkers war aber ungenügend.\n\nB. Mit Strafmandat vom 20. August 2002 sprach der Kreispräsident M. J.\nH. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG (Rücksichtnahme auf den Verkehr bei Änderung der Fahrtrichtung), 39 Abs. 2 SVG\n(Vorsicht trotz Zeichengebung) und 29 SVG (Betriebssicherheit des Fahrzeuges)\nschuldig und bestrafte ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG und 93 Ziff. 2\nAbs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 200.--. Die Kosten des Verfahrens von Fr.\n299.20 gingen zu Lasten des Verurteilen.\n\nC. Gegen dieses Strafmandat liess J. H. Einsprache erheben. Der untersuchende Richter des Bezirksgerichtes Z. stellte dem Strafverteidiger die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zu und gab ihm die Möglichkeit Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 nahm der\nVerteidiger zur Sache Stellung. Er teilte dem Bezirksrichter mit, dass sich der\nVorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und 39\nAbs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie von Art. 29 SVG in Verbindung mit Art.93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG nicht halten liess und beantragte die Ergänzung der Untersuchung, falls das Verfahren nicht eingestellt werde. Am 5. November 2002 wurde J. H. als Angeschuldigter einvernommen, wobei er aber nur\nbezüglich der Kontrolle auf das Funktionieren der Richtungsblinker befragt\nwurde.\n\nD. Mit Verfügung vom 25. November 2002, mitgeteilt am 27. November\n2002, stellte der Bezirksrichter das Strafverfahren gegen J. H. ein. Die Kosten\ndes Strafmandatsverfahren wurden dem Kreis M. auferlegt. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens vor dem Bezirksrichter und die ausseramtliche Entschädigung an den Angeschuldigten gingen zu Lasten des Bezirkes Z..\n3\n\nE. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Staatsanwaltschaft\nGraubünden am 11. Dezember 2002 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Sie stellt die Begehren, die angefochtene Verfügung sei unter gesetzlicher Kostenfolge aufzuheben\nund der Bezirksrichter sei anzuweisen, die Untersuchung gemäss Art. 175 StPO\nzu ergänzen.\n\nJ. H. liess beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Der Bezirksgerichspräsident Z. verzichtete auf eine Vernehmlassung.\n\nAuf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird in den Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den\nangefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner\nAufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Voraussetzung\nist demnach eine Beschwernis. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ist als Organ\nder Strafrechtspflege zur Erforschung der materiellen Wahrheit und zur Durchsetzung des Rechtes in den gegebenen prozessualen Formen verpflichtet. Entsprechend dieser Aufgabe liegt für sie immer dann eine Beschwernis vor, wen\neine Verletzung des materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden\nkann, soweit sich diese auf das Urteil auswirkt. Ihre Beschwerdebefugnis ist daher gegeben (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons\nGraubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 355). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat,\nschriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen (Art. 20\nVVG). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit\neinzutreten.\n\n"}