1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als sie die Beschlagnahme von Fr. 2'000.-- auf Art. 73 StPO betreffend Sicherstellung von Busse und Kosten stützt. 2. Der sichergestellte Betrag von Fr. 2'000.-- wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB mit Beschlag belegt. 3. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 5. Mitteilung an: __________