5. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit sie die Beschlagnahme von Fr. 2'000.-- auf Art. 73 StPO stützt. Der Beschwerdeführer vermag jedoch weder mit seinem Antrag um Rückerstattung des sichergestellten Betrags noch mit dem Begehren um Akteneinsicht durchzudringen. Demzufolge erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer :