1.5 mit Hinweisen). Insofern ist der Untersuchungsrichter zum jetzigen Zeitpunkt nicht verpflichtet, den Angeschuldigten über die neu gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu informieren. Die Ablehnung der Akteneinsicht erweist sich als zulässig. Das rechtliche Gehör des Angeschuldigten wurde dadurch nicht verletzt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.