1 Abs. 1 StGB wurden infolgedessen sämtliche Verfahren gegen D. im Kanton Graubünden vereinigt, so dass nun alle Strafverfahren gegen den Angeschuldigten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Graubünden liegen. Der im Kanton Graubünden zuständige Untersuchungsrichter führt sämtliche Verfahren gegen D., also auch diejenigen, welche die neuen Fälle betreffen, in denen noch keine untersuchungsrichterlichen Einvernahmen stattgefunden haben. Vor der ersten Einvernahme durch den Untersuchungsrichter müssen die Akten auf alle Fälle nicht geöffnet werden, bei Kollusion unter Umständen auch länger nicht (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 135, Ziff. 1.5 mit Hinweisen).