4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Untersuchungsbehörden hätten ihm zu Unrecht die Einsicht in die Akten betreffend die neu gegen ihn erhobenen Vorwürfe verwehrt und dadurch das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Ursprünglich war zwischen den Kantonen Graubünden und St. Gallen eine Auseinandersetzung über die Gerichtsstandsfrage hängig. Am 30. August 2002 wurde in H. ein Raub verübt, der dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird. Von sämtlichen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ist der Raub in H. mit der schwersten Strafe bedroht. Gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurden infolgedessen