Die vorliegenden Verhältnisse lassen es demnach sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu, dass die Beschwerdekammer einen Entscheid in der Sache selbst trifft und den sichergestellten Betrag von Fr. 2'000.-- gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB mit Beschlag belegt (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, a.a.O., S. 341, Ziff. 3 mit Hinweisen). 8