Die Beschwerde hat in der Regel kassatorische Wirkung. Unter den gegebenen Umständen ist es jedoch zulässig und erweist sich aus prozessökonomischen Gründen als angezeigt, von dieser Regel abzuweichen. Es ist nicht über Schuld und Strafe zu befinden. Ob die Sicherstellung der Fr. 2‘000.-- auf Art. 73 StPO oder Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu stützen ist, bildet lediglich eine Frage der Subsumption. Die vorliegenden Verhältnisse lassen es demnach sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu, dass die Beschwerdekammer einen Entscheid in der Sache selbst trifft und den sichergestellten Betrag von Fr. 2'000.-- gestützt auf Art.