Zudem erweist sich die einmalige Beschlagnahme von Fr. 2'000.-- angesichts eines monatlichen Nettolohns von Fr. 4'300.-- keinesfalls als derart hoch, dass sie zu einer Verschuldung des Betroffenen führen würde. In Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Angeschuldigten und des Umstands, dass weit weniger sichergestellt wurde als zur Deckung der zu erwartenden Ersatzforderung nötig wäre, erscheint die Beschlagnahme von Fr. 2'000.-- verhältnismässig. Eine Beschlagnahme des Betrages von Fr. 2'000.-- gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erweist sich demnach im konkreten Fall als zulässig.