O., Rz 10 zu Art. 59 StGB). Beim Raub in H. wurden nebst anderem Deliktsgut mehrere tausend Franken an Bargeld gestohlen. Demnach ist mit einer Ersatzforderung zu rechnen, welche ein mehrfaches des sichergestellten Betrages ausmacht. Zudem erweist sich die einmalige Beschlagnahme von Fr. 2'000.-- angesichts eines monatlichen Nettolohns von Fr. 4'300.-- keinesfalls als derart hoch, dass sie zu einer Verschuldung des Betroffenen führen würde.