b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet ein, die Höhe des sichergestellten Betrages erweise sich im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten als unverhältnismässig. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Strafverfolgungsbehörden können soviel an Vermögenswerten der fraglichen Person vorsorglich mit Beschlag belegen, als voraussichtlich zur Befriedigung der Ersatzforderung nötig ist (vgl. Schmid, a.a.O., S. 178, Rz 171). Umfangmässig darf die Ersatzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen (vgl. Trechsel, a.a.O., Rz 10 zu Art.