der Wohnung der Familie S. in H. aufgehalten hatte. Damit bestand ein genügender Anfangsverdacht, um gegen ihn -wie dies die Staatsanwaltschaft verfügt hateine Strafuntersuchung zu eröffnen. Im Ergebnis ist der Beschlagnahmegrund gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB demnach glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB sind erfüllt.