Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt, mögen auch die Zweifel darüber noch überwiegen. Besteht somit ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 161, Ziff. 3 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat gegen D. eine Strafuntersuchung wegen Raubes zum Nachteil der Familie S. und mehreren anderen Delikten erhoben. Z. S. will den Angeschuldigten als einen der maskierten Eindringlinge erkannt haben. Es ist unbestritten, dass sich D. in der Tatnacht vor 7