83 Abs. 1 StPO verlangt als Grundvoraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht. Mit der Aussage, es fehle am hinreichenden Tatverdacht, hat der Haftrichter demnach lediglich festgestellt, dass der Verdacht der Tatbegehung durch den Angeschuldigten nicht derart gewichtig ist, dass er als dringend im Sinne von Art. 83 StPO qualifiziert werden kann und somit die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigt. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt, mögen auch die Zweifel darüber noch überwiegen.