Letztlich kann daher bei der Beschlagnahme von Vermögenswerten im Untersuchungsverfahren die Frage, ob eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung nachgewiesen ist, offen bleiben. Jedenfalls besteht vorliegend zumindest ein hinreichender Anfangsverdacht. Es trifft zwar zu, dass der Haftrichter in seinem Entscheid über die Untersuchungshaft zum Ergebnis gelangte, dass „kein hinreichender Tatverdacht“ vorliege. Das bedeutet aber nicht, dass kein Tatverdacht gegeben ist. Art. 83 Abs. 1 StPO verlangt als Grundvoraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht.