2 Abs. 3 StGB ihrem Zweck - der vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten im Untersuchungsverfahren zur Durchsetzung einer Ersatzforderung, über deren Voraussetzungen und Anordnung erst künftig im Gerichtsverfahren entschieden wird- gar nicht gerecht zu werden. Ob eine strafbare Handlung vorliegt oder nicht, wird erst im Anschluss an das Untersuchungsverfahren durch den Sachrichter definitiv geklärt. Damit käme unter diesen Voraussetzungen jede Beschlagnahme zu spät. Letztlich kann daher bei der Beschlagnahme von Vermögenswerten im Untersuchungsverfahren die Frage, ob eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung nachgewiesen ist, offen bleiben.