2 Abs. 1 StGB und damit die definitive Anordnung einer Ersatzeinziehung dem Richter überlassen. Es kann demzufolge nicht sein, dass die lediglich vorläufige Beschlagnahme im Untersuchungsverfahren den Nachweis einer strafbaren Handlung voraussetzt. Wollte man das Gegenteil annehmen, vermöchte die Regelung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB ihrem Zweck - der vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten im Untersuchungsverfahren zur Durchsetzung einer Ersatzforderung, über deren Voraussetzungen und Anordnung erst künftig im Gerichtsverfahren entschieden wird- gar nicht gerecht zu werden.