nahme bereits im Stadium des Untersuchungsverfahrens verhindert werden, dass eine später vom Sachrichter angeordnete Ersatzforderung nicht durchgesetzt werden kann (vgl. Trechsel. Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N 20 zu Art. 59 StGB; Schmid, a.a.O., S. 177, Rz 171; S. 178 Rz 172). Über das Vorliegen einer strafbaren Handlung hat indes erst der Sachrichter im späteren Gerichtsverfahren zu befinden. Dementsprechend bleibt auch der Entscheid über das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und damit die definitive Anordnung einer Ersatzeinziehung dem Richter überlassen.