Die Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass diese durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind. Grundvoraussetzung für die Einziehung bildet mithin das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Die in Art. 59 Ziff. 2 StGB geregelte Ersatzeinziehung unterliegt in dieser Hinsicht den gleichen Voraussetzungen. Der Richter hat von ihr Gebrauch zu machen, wenn die Anforderungen für die Einziehung des Deliktsguts an sich gegeben sind, sich aber eine solche Massnahme aus anderen Gründen als unmöglich erweist (vgl. Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 7. Aufl., Zürich 2001, § 16 S. 185; Schmid, a.a.O., S. 142/143, Rz 99).