Dass es sich bei den sichergestellten Fr. 2'000.-- nicht um Vermögenswerte von D. handelt, ist aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich und wird im übrigen auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil berief sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Gesuch um Freigabe des Depositums vom 16. September 2002 darauf, dass es sich bei den sichergestellten Fr. 2'000.-- um Barvermögen seines Mandanten handle.