O., S. 178, Rz 173). Der Umstand, dass es sich gemäss Verfügung des Untersuchungsrichters vom 24. September 2002 bei dem anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Bargeld und damit auch bei dem gestützt auf Art. 73 StPO als Depositum zurückbehaltenen Betrag von Fr. 2'000.-- nicht zwingend um Deliktsgut im Zusammenhang mit dem Raub in H. handelt, hindert folglich eine Beschlagnahme gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB nicht. Dass es sich bei den sichergestellten Fr. 2'000.-- nicht um Vermögenswerte von D. handelt, ist aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich und wird im übrigen auch nicht geltend gemacht.