a) Zur Sicherung von Ersatzforderungen kann im Gegensatz zur Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB nicht nur auf Deliktsgut, sondern auf irgendwelches Vermögen des Verurteilten gegriffen werden. Es ist ebenso zulässig, nicht aus der deliktischen Tätigkeit stammende Vermögenswerte zu beschlagnahmen und einzuziehen (vgl. BGE 120 Ib 173/174 lit. c). Dementsprechend unterliegen der Sicherungsbeschlagnahme nach Art 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB alle Vermögenswerte des Betroffenen, nicht nur jene, bei denen ein Zusammenhang mit der Anlasstat ersichtlich oder mindestens vermutet wird (vgl. Schmid, a.a.O., S. 178, Rz 173).