3. Die Beschlagnahme des Betrages von Fr. 2'000.-- erweist sich indes gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB als rechtmässig. Diese Bestimmung räumt der Untersuchungsbehörde das Recht ein, im Hinblick auf die Durchsetzung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag zu belegen. Sie schafft die Möglichkeit einer vorläufigen Beschlagnahme im Rahmen des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens, mit der die mit den Mitteln des SchKG durchzusetzende Ersatzforderung gesichert werden soll (vgl. Schmid, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, S. 177, Rz 171; S. 178, Rz 172).