Daraus, dass D. Kontakte zu seiner Heimat hat und dorthin in den Urlaub fährt, kann nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden. In Anbetracht der dargelegten Umstände erscheint demzufolge die damalige Sicherstellung von Fr. 2‘000.-- gestützt auf Art. 73 StPO nicht gerechtfertigt.