Solche sind vorliegend aktenmässig nicht erstellt, und die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Gründe reichen für eine solche Annahme nicht aus. Die Schwere der vom Angeschuldigten zu erwartenden Strafe darf zwar als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Für sich allein rechtfertigt sie die Annahme der Fluchtgefahr jedoch nicht (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 175, Ziff. 6.2.3). Der Angeschuldigte verfügt über einen festen Wohnsitz in der Schweiz und ist hier erwerbstätig. Offenbar ist auch seine Familie in der Schweiz wohnhaft. Daraus, dass D. Kontakte zu seiner Heimat hat und dorthin in den Urlaub fährt, kann nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden.