Allerdings gelten für die Annahme einer Fluchtgefahr gemäss Art. 73 StPO die gleichen Voraussetzungen wie in Art. 83 StPO. Gemäss Lehre und Rechtsprechung müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Angeschuldigte durch Absetzen ins Ausland oder Untertauchen im Inland der Strafverfolgung entziehen könnte (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 175, Ziff. 6.2.2 mit Hinweisen sowie Entscheid der BK vom 10. Mai 2000 i.S. J.C [BK 00 20], S. 5/6). Solche sind vorliegend aktenmässig nicht erstellt, und die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Gründe reichen für eine solche Annahme nicht aus.