eines dringenden Tatverdachts verneint hatte, brauchte er die Frage der Fluchtgefahr nicht weiter zu prüfen - und er hat dies auch nicht getan (vgl. Entscheid vom 5. September 2002). Aus dem Entscheid des Haftrichters lässt sich daher hinsichtlich einer allfälligen Fluchtgefahr nichts ableiten. Insofern ist der diesbezügliche Hinweis des Beschwerdeführers unbehelflich. Art. 73 StPO ist nicht an die Voraussetzungen von Art. 83 StPO gebunden. Ein Depositum kann auch erhoben werden, wenn eine Übertretung in Frage steht, sofern die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings gelten für die Annahme einer Fluchtgefahr gemäss Art.