und beruft sich hierbei auf das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Haftrichter in seinem ablehnenden Entscheid betreffend Anordnung der Untersuchungshaft vom 5. September 2002 eine Fluchtgefahr stillschweigend verneint habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Grundvoraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft bildet das Vorliegen eines dringenden Verdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 83 Abs. 1 StPO). Zudem muss alternativ einer der drei in Art. 83 Abs. 1 lit. a bis c StPO aufgeführten Haftgründe, das heisst Kollusions-, Fortsetzungsoder Fluchtgefahr gegeben sein.