2. Gemäss Art. 73 StPO können schon bei Vornahme der ersten Erhebungen Vermögensstücke des Täters im mutmasslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten sichergestellt werden, wenn ein Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat oder sonst Gefahr besteht, dass er sich der Strafverfolgung entziehe. Dass D. festen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist unbestritten. Der Untersuchungsrichter stützte die Sicherstellung des Betrages von Fr. 2'000.-- auf Art. 73 StPO ab und beruft sich hierbei auf das Vorliegen einer Fluchtgefahr.