1. Gegen Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.